Die Vereinssatzung

§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein trägt den Namen reACTed e.V.
(2) Er hat den Sitz in Augsburg.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 VEREINSZWECK
Der Verein reACTed e.V. macht es sich zur Aufgabe, Theater und andere kulturelle Angebote für jede soziale Schicht anzubieten. Er veranstaltet kulturelle und künstlerische Projekte für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Jugendfreizeiten und theaterpädagogische Angebote verwirklicht.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 MITTELVERWENDUNG
(1) Mittel des reACTed e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Jedem Mitglied des Vereins steht das Vorschlagsrecht für die Verwendung von Vereinsmitteln zu.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Halbjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Für Minderjährige braucht der Verein die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern. Jugendliche werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu Vollmitgliedern. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimmrecht.
(7) Erreicht ein minderjähriges Mitglied die Volljährigkeit, ist die Dauer der Mitgliedschaft auf das Jahresende nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen. Um anschließend weiterhin im Verein tätig sein zu können, muss das volljährige Vereinsmitglied dann einen eigens unterzeichneten Aufnahmeantrag stellen.
§ 6 BEITRÄGE
(1) Aktive und passive Mitglieder sind zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Seine Höhe bestimmt eine Beitragsordnung, die durch den Vorstand vorgeschlagen wird und mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Der Halbjahresbeitrag ist im Voraus zu zahlen. Für Personen, die dem Verein im Laufe des Halbjahres beitreten, ist die Zahlung mit dem Eintrittsdatum fällig, anteilig der noch verbleibenden Monate bis zum Halbjahresende mit je 1/6 des Halbjahresbeitrages.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz bzw. teilweise erlassen.
(5) Zusätzliche Regelungen sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang oder Rundschreiben bekanntgegeben.
(6) Eine Aufnahmegebühr wird erhoben.
(7) Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: Erwachsene, Ermäßigte und Sozialleistungsbezieher entsprechend § 4 der Beitragsordnung. Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.
(8) Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 DER VORSTAND
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
-Dem/der Vorsitzenden
-Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
-Dem/ der Schriftführer
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach außen. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens 4-mal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der Vorstand vollständig anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann wie in § 11 beschrieben für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
e) Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Mitglieder unter 16 Jahren gelten nicht als Vollmitglied und sind somit rede- aber nicht stimmberechtigt. Anträge an die Mitgliederversammlung können nur mit einer Befürwortung und Unterschrift eines Vollmitglieds bei der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
§ 10 AUFWANDSERSATZ
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 11 EHRENAMTSPAUSCHALE
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 14 DATENSCHUTZ
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.